Die Satzung   der Geflügelerzeugergemeinschaft Franken e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “Geflügelerzeugergemeinschft Franken e.V.” Er hat seinen Sitz in Kitzingen. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist es, die tierische Veredelung auf dem Sektor Eier und Geflügelfleisch durch marktgerechte Erzeugung, Konzentration des Angebotes und gemeinsame Andienung den Erfordernissen des Marktes anzupassen.
  2. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind:
    a. gemeinsame Erzeugungs- und Qualitätsregeln, um ein marktgerechtes Warenangebot sicherzustellen
    b. gemeinsame Regeln über die Vermarktung
    c. Auswertung der durch die Vereinstätigkeit gewonnenen Ergebnisse und Erfahrungen zum Nutzen der Mitglieder
  3. Lieferverträge darf der Verein nur im Namen und für Rechnung seiner Mitglieder abschließen.
  4. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden.
  2. Es sollen nur solche Mitglieder Aufnahme finden, deren Betriebe innerhalb des vom Verein festzulegenden Gebietsbereiches liegen.
  3. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuss endgültig.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    a. durch Austritt
    b. durch Ausschluss
    c. durch Tod
  2. Der Austritt ist jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er muss dem Verein unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr schriftlich erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein berechtigter Grund, insbesondere ein grober Verstoß gegen die Satzung und die Interessen des Vereins vorliegt. Über den Ausschluss beschließt der Ausschuss. Das betroffene Mitglied soll vor der Beschlussfassung gehört werden. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses die Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet. Der Ausschluss ist wirksam, solange nicht die Unwirksamkeit endgültig feststeht.
  4. Die bis zur Beendigung der Mitgliedschaft entstandenen Ansprüche des Vereins gegen das ausscheidende Mitglied, insbesondere Beitragsforderungen, bleiben bestehen. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Schadensersatzansprüche gegen den Verein wegen eines Ausschlusses sind ausgeschlossen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben ein Recht auf Förderung ihrer Interessen nach Maßgabe dieser Satzung. Insbesondere sind sie berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen zu benutzen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet
    a. die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Erzeugungs- und Qualitätsregeln einzuhalten und diesbezügliche Überwachungsmaßnahmen zu dulden,
    b. die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu leisten,
    c. im übrigen die Regelungen der Satzung und satzungsgemäßen Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. der Ausschuss
  3. die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.
  2. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden befugt, den Verein zu vertreten und die dem Vorsitzenden zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen.
  3. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Fällt eine Ersatzwahl in die laufende Amtsperiode eines Vorstandsmitglieds, so wird die bis zu diesem Zeitpunkt verstrichene Zeit voll auf die Amtsperiode des Neu gewählten angerechnet. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt.
  4.  Wiederwahl ist zulässig.  
  5. Der Vorstand erhält zusätzlich zu anfallenden Reisekosten (Fahrtkosten, Übernachtungsgelder, Tagegelder und sonstige      Nebenkosten) für seine Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung, deren Umfang vom Ausschuss festgelegt wird.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften oder durch diese Satzung ausdrücklich dem Vorsitzenden oder der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
  2. Dem Vorstand obliegt insbesondere
    a. die Vorbereitung aller Beschlussvorlagen für die Ausschusssitzung und die Mitgliederversammlung, z.B. die Vorlage eines jährlichen Rechenschaftsberichtes, Jahresabschlusses und Haushaltsvoranschlages
    b. die Einstellung und Entlassung von Vereinsangestellten im Rahmen des vom Ausschuss genehmigten Haushaltsvoranschlages
    c. die Einhaltung der Mitgliedschaftspflichten nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 zu  überwachen
    d. die Herstellung und Pflege von Kontakten mit Vermarktern
    e. der Abschluss von Lieferverträgen mit Abnehmern von Erzeugnissen.
  3. Dem Vorsitzenden obliegt insbesondere
    a. die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Vorstandes, des Ausschusses und der Mitgliederversammlung
    b. die Führung der laufenden Geschäfte
    c. die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel nach Maßgabe des Haushaltsvoranschlages und der Beschlüsse der Vereinsorgane
    d. die Durchführung der sonstigen Beschlüsse der Vereinsorgane

§ 9 Der Ausschuss

  1. Der Ausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu 15 Ausschussmitgliedern.
  2. Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Ausschuss wird für 3 Jahre gewählt. Fällt eine Nachwahl in die laufende Amtsperiode eines Ausschussmitgliedes, so wird die bis zu diesem Zeitpunkt verstrichene Zeit vollauf der Amtsperiode des Neu gewählten angerechnet. Die Ausschussmitglieder bleiben bis zu einer ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.  
  3. Ausschussmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Reisekosten (Fahrtkosten, Übernachtungsgelder, Tagegelder und sonstige Nebenkosten) sind zu ersetzen.

§ 10 Aufgaben des  Ausschusses

  1. Dem Ausschuss obliegt insbesondere
    a. die Vorberatung aller Beschlussvorlagen für die Mitgliederversammlung
    b. die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und des Jahresabschlusses
    c. die Entlastung des Vorstandes
    d. die Prüfung der Rechnung
    e. die Beschlussfassung  über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
    f. die Beschlussfassung über geeignete Maßnahmen zur Überwachung der Mitgliedschaftspflichten.
  2. Der Ausschuss ist mindestens zweimal im Jahr, im übrigen nach Bedarf einzuberufen. Der ordnungsgemäß einberufene Ausschuss ist beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Der oder die zuständige Sachgebietsleiter/in und die zuständigen Fachberater/innen sind einzuladen.
  3. Über jede Ausschusssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie hat folgenden Mindestinhalt aufzuweisen :
    a. Namen der Teilnehmer
    b. Ort und Datum der Sitzung
    c. Tagesordnung
    d. Wortlaut und Abstimmungsergebnisse der Beschlüsse
    e. Unterschrift des Vorsitzenden

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
    a. die Wahl des Vorstandes
    b. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    c. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens.
  2. Die Auflösung des Vereins, Satzungsänderungen und Beschlüsse nach Abs. 1 e bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder; im übrigen genügt die einfache Mehrheit.
  3. Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens ¼ der Mitglieder dies schriftlich beantragen. Zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder schriftlich mit Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 10 Tagen einzuladen. In dringenden Fällen ist eine kürzere Frist zulässig.
  4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  5. Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
  6. Sie hat folgenden Mindestinhalt aufzuweisen:
    a. Inhalt und Zeitpunkt der Ladung
    b. Ort und Datum der Sitzung
    c. Name des Versammlungsleiters
    d. Wortlaut und Abstimmungsergebnis der Beschlüsse
    f. Unterschrift des Vorsitzenden.
    g. Der oder die Sachgebietsleiter / in und die zuständigen Fachberater sind mit einzuladen

§ 12 Geschäftsstelle, Geschäftsjahr

  1. Der Verein soll eine Geschäftsstelle unterhalten.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den Vorsitzenden, es sei denn die Mitgliederversammlung trifft im Auflösungsbeschluss eine andere Regelung.

§ 14 Haftung

Für Verbindlichkeiten der Geflügelerzeugergemeinschaft, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, haftet nur das Vereinsvermögen. Eine Haftung des Einzelmitglieds ist in jedem Falle ausgeschlossen.